28. Der vereinbarte Werkpreis versteht sich als Einheitspreis, basierend auf den offerierten Stückzahlen pro Position. Die Abrechnung erfolgt nach Ausmass.
29. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung in Regie zu den Tarifen des Schweizer Schreinermeisterverbandes.
30. Ein allfällig gewährter Rabatt findet auf Preisen für Regiearbeiten keine Anwendung.
31. In Pausschalverträgen berechtigen Projekt- und Planänderungen zu Mehr- und Minderkosten für den Besteller und die Hunziker Schreinerei AG.
IV. Zahlungsbedingungen
32. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil der Hunziker Schreinerei AG in Schweizer Franken zu leisten und zwar ohne Abzug von Spesen, Steuern, Abgaben oder dergleichen. Sämtliche durch die Zahlung anfallenden Spesen, insbesondere bei Bezahlung mit Check oder Wechseln, gehen zu Lasten des Bestellers.
33. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Werklohn nach Wahl der Hunziker Schreinerei AG wie folgt zu entrichten: - Die Hunziker Schreinerei AG kann monatliche Akontozahlungen verlangen - die Hunziker Schreinerei AG ist berechtigt, 30% des vereinbaren Werklohnes bei Bestellung, 30% des vereinbaren Werklohnes bei Lieferung auf die Baustelle oder vereinbarter Lieferbereitschaft, 30% des vereinbaren Werklohnes nach erfolgter Montage und 10% des vereinbaren Werklohnes nach Abnahme des Werks in Rechnung zu stellen.
34. Die Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung fällig.
35. Die Rechnungsprüfung hat in dieser Frist zu erfolgen und verlängert die Zahlungsfrist nicht.
36. Die Zahlungstermine gelten als Verfalltage. Ab Verfall gilt ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 %.
37. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die die Hunziker Schreinerei AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.
38. Werden Akontozahlungen und Teilzahlungen vom Besteller nicht termingerecht geleistet, ist die Hunziker Schreinerei AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen.
V. Verrechnungs- und Abtretungsverbot
39. Mit Forderungen aus dem Werkvertrag können keine Gegenforderungen verrechnet werden. Mängelforderungen, Minderungs- und Wandelungsansprüche können nicht abgetreten werden.
VI. Eigentumsvorbehalt
40. Die Hunziker Schreinerei AG bleibt Eigentümerin sämtlicher Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Vorbehalten bleiben die sachenrechtlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs über das Eigentum an eingebauten fremden Materialien.
VII. Übergang von Nutzen und Gefahr
41. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit der Ablieferung der Leistung auf den Besteller über. Insbesondere geht das Risiko für Glasbruch jeglicher Art mit dem abgeschlossenen Glaseinsatz am Bau auf den Besteller über.
42. Wird die Ablieferung auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die die Hunziker Schreinerei AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über.
VIII. Gewährleistung
43. Die Gewährleistung der Hunziker Schreinerei AG richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen nach Art. 165 - 180 SIA Norm 118.
44. Aufgrund der hohen Fertigungsqualität von Floatglas sind die Eigenspannungen des Glases von grosser Gleichmässigkeit und führen daher nicht zu Glasbruch. Glasbruch und so genannte "Spannungsrisse" sind deshalb ausschliesslich auf äussere mechanische und/oder thermische Einwirkungen zurückzuführen, stellen somit keinen Mangel dar und fallen nicht unter die Gewährleistung. Die Hunziker Schreinerei AG empfiehlt dem Besteller, eine Glasbruchversicherung ab Übergang von Nutzen und Gefahr abzuschliessen.
45. Bei nachträglicher Montage von Fensterbänken, Futtern oder anderen Fensteranschlägen durch Dritte können für die Anschlussfugen keine Gewährleistung übernommen werden.
46. Die Hunziker Schreinerei AG lehnt jegliche Haftung für Mangelfolgeschäden, ausser bei rechtswidrig absichtlichem oder grobfahrlässigem Verhalten ab.
47. Lässt der Besteller ohne ausdrückliche Zustimmung der Hunziker Schreinerei AG durch Dritte Reparaturarbeiten ausführen, so erlischt dadurch jegliche Gewährleistung der Hunziker Schreinerei AG.
48. Nachdem die Hunziker Schreinerei AG für ihre Leistungen teilweise Naturprodukte, insbesondere Holz verwendet, sind Farb- und Strukturabweichungen von den gültigen Mustern durch den Besteller zu tolerieren und können nicht im Rahmen der Gewährleistung geltend gemacht werden. Bei Nachbestellungen kann keine Gewährleistung für Farb- und Strukturgleichheit gegeben werden.
49. Sämtliche Absturzsicherungen bei Fenstern müssen bauseits durch den Besteller sichergestellt werden. Werden keine Absturzsicherungen montiert, hat der Besteller ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass solche fehlen und dementsprechend Verbundsicherheitsgläser VSG notwendig sind. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so lehnt Hunziker Schreinerei AG jegliche Haftung insbesondere bei Unfällen ab. Die Hunziker Schreinerei AG trifft in diesem Zusammenhang ausdrücklich keine Aufklärungs- oder Abmahnungspflicht.
50. Eine Verlängerung der Garantiefrist über die SIA Norm 118 hinaus ist nur möglich, wenn mit dem Unternehmer ein Wartungsabonnement abgeschlossen wird.
IX. Ausschluss weiterer Haftung
51. Jede weitere Haftung der Hunziker Schreinerei AG wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Ansprüche des Bestellers bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit der Hunziker Schreinerei AG oder deren Hilfspersonen. Insbesondere übernimmt die Hunziker Schreinerei AG keinerlei Haftung für Schäden an Mauerwerk, Tapeten, Plattenbelägen, Storen, Jalousien, Wasserleitungen, Elektroleitungen, etc., die trotz sorgfältiger Montage entstehen.
52. Für Planungsarbeiten können wir nur haftbar gemacht werden, wenn wir für diese ein Entgelt erhalten haben.
X. Verbindlichkeit der AGB
53. Diese AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.
54. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen Hunziker Schreinerei AG sind ein Werkvertragsbestandteil.
XI. Gerichtsstand
55. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Hunziker Schreinerei AG und damit Schöftland/AG (Schweiz). 56. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem schweizerischen Recht. Schöftland,
01.01.2019